SONDERSTATUT FÜR TRENTINO-SÜDTIROL
VORWORT
Mit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes Nr. 3/2001 wurde die Reform des V. Titels des Zweiten Teils der Verfassung eingeführt, durch die der im Sonderstatut für Trentino-Südtirol verankerte institutionelle Aufbau bedeutende Änderungen erfahren hat.
In der Tat sind die im genannten Verfassungsgesetz enthaltenen Bestimmungen im Sinne des Art. 10 desselben auch auf die Regionen mit Sonderstatut und auf die Autonomen Provinzen Trient und Bozen anzuwenden, und zwar für die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen.
Aufgrund dieser Bestimmung wird vermieden, das die Autonomie der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen im Vergleich zu den Regionen mit Normalstatut eingeschränkt wird, welche von der verfassungsrechtlichen Reform direkt und vor allem betroffen sind.
Leider aber entstehen aufgrund des Inhaltes derselben Auslegungsprobleme, was die Festsetzung der Teile des Verfassungsgesetzes Nr. 3/2001 betrifft, die effektiv eine Erweiterung im Vergleich zu den bereits zugewiesenen Formen der Sonderautonomie (nicht nur auf statutarischer Ebene, sondern eventuell in Zusammenhang mit anderen gesetzgeberischen Quellen wie die im Sinne des Art. 107 des Statuts erlassenen Durchführungsbestimmungen) darstellen.
Ferner nötigt genannte Bestimmung zwecks einer Neugestaltung des geltenden autonomistischen Gefüges zu einer Lektüre des Sonderstatutes "in Verbindung“ mit dem genannten Verfassungsgesetz Nr. 3/2001.
Der Art. 10 desselben Verfassungsgesetzes hat in der Tat keine formelle Änderung des Statutes mit sich gebracht (die Bestimmung besagt nämlich einleitend „Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten ...") und demzufolge kann der Wortlaut des Statutes nicht in einer geänderten Fassung veröffentlicht werden, auch wenn einige statutarische Bestimmungen aufgrund der mit der Verfassungsreform angestrebten Ziele für alle Wirkungen als geändert, aufgehoben oder ersetzt zu betrachten sind.
Als Beispiel wird auf den Art. 55 des Statutes verwiesen, der die Kontrolle über die Regional- und Landesgesetze betrifft und durch die Ersetzung des Art. 127 der Verfassung nicht mehr aktuell ist.
Die Regierung erteilt laut dem neuen Art. 127 keinen Sichtvermerk mehr, sondern sie hat die Möglichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof innerhalb sechzig Tagen nach deren Veröffentlichung aufzuwerfen. Dasselbe gilt für die Regionen.
Unter einigen Gesichtspunkten ist auch das Bild der Gesetzgebungsbefugnisse geändert, während bedeutende Neuerungen die Grundsätze auf dem Sachgebiet der Lokalautonomien betreffen.