Regione Autonoma Trentino-Alto Adige
Autonome Region Trentino-Südtirol
Samstag, 4. Februar 2012   
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Rechtsbestimmungen und Informationen
           Art:


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DatumTitelAnmerkungen
27.01.2012 Rundschreiben Nr. 1/EL/2012 Kostenrückerstattung für bezahlte Beurlaubungen der in der Privatwirtschaft oder bei öffentlichen Wirtschaftskörperschaften angestellten Verwalter örtlicher Körperschaften (Art. 80 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267 – Einheitstext der Gesetze über die Ordnung der örtlichen Körperschaften)
22.12.2011 Rundschreiben Nr. 4/EL/2011

Regionalgesetz  vom  14. Dezember 2011, Nr. 8 betreffend „Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2012 und des Mehrjahreshaushaltes 2012-2014 der Autonomen Region Trentino-Südtirol (Finanzgesetz) – Neue Bestimmungen auf dem Sachgebiet der örtlichen Körperschaften

22.12.2011 Rundschreiben Nr. 5/EL/2011

Art. 10 und 11 des Regionalgesetzes vom 14. Dezember 2011, Nr. 8 betreffend „Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2012 und des Mehrjahreshaushaltes 2012 – 2014 der Autonomen Region Trentino – Südtirol“ (Finanzgesetz 2012)“. Änderungen zum Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5 betreffend die „Regelung der Aufsicht über die genossenschaftlichen Körperschaften

21.09.2011 RUNDSCHREIBEN NR. 3/EL/2011 Gesetzesdekret vom 13. August 2011, Nr. 138 (sog. „manovra-bis“ /2. Sparpaket), umgewandelt mit Änderungen in Gesetz durch das Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148. Maßnahmen auf dem Sachgebiet der örtlichen Körpertschaften, die auch auf die örtlichen Körperschaften unserer Region direkt anzuwenden sind
12.05.2011 Rundschreiben Nr. 2/EL/2011

Neue Richtlinien für die Verarbeitung von auch in Verwaltungsakten und ‑dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten durch öffentliche Rechtsträger für die Zwecke der Veröffentlichung und Bekanntmachung im Web – Beschluss der Datenschutzbehörde vom 2. März 2011

07.02.2011 Rundschreiben Nr. 1/EL/2011

Pflicht der Bekanntmachung der Akte
22.12.2010 Rundschreiben nr. 6/EL/2010 Rückerstattung an die Gemeindeverwalter und Gemeinderatsmitglieder der bestrittenen Reise- und Aufenthaltskosten
09.12.2010 Koordinierter Text des Dekretes des Präsidenten des Regionalausschusses vom 25. Februar 1987, Nr. 84/A mit dem DPReg vom 25. November 2010, Nr. 39/A Durchführung der Bestimmungen des Art. 6 des Regionalgesetzes vom 14. August 1986, Nr. 4 mit Bezug auf die Einstufung der Gemeindesekretariatssitze der Region Trentino-Südtirol
15.11.2010 Rundschreiben Nr. 5/EL/2010

Sekretariatsgebühren: Überweisung der der Region zustehenden Beträge

09.11.2010 VERFASSUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK Kundgemacht im G.Bl. vom 27. Dezember 1947, Nr. 298 - Sondernummer; die Verfassung wurde von der Verfassungsgebenden Versammlung am 22. Dezember 1947 genehmigt, vom provisorischen Staatsoberhaupt am 27. Dezember 1947 verkündet und ist seit dem 1. Jänner 1948 in Kraft.
02.08.2010 SONDERSTATUT FÜR TRENTINO-SÜDTIROL
VORWORT

Diese Veröffentlichung enthält die jüngsten Änderungen, die das mit DPR vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigte Autonomiestatut betreffen. Sie umfassen vor allem die im Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2 (Bestimmungen betreffend die Direktwahl der Präsidenten der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen) enthaltenen Änderungen, die sich unmittelbar auf das Statut beziehen und folglich aus dem Wortlaut des Statutes gleich zu ersehen sind.

Im Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 betreffend Änderungen zum V. Titel des zweiten Teils der Verfassung wird hingegen vorgesehen, dass „bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten“ die Bestimmungen des genannten Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung finden müssen, jedoch beschränkt auf die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen. Somit werden gleichzeitig mögliche Einschränkungen der Anwendungsbereiche der verschiedenen Rechtsinstitute und Mechanismen vermieden, die den Sonderautonomien derzeit zuerkannt sind.

Die Bestimmungen des Sonderstatutes in Verbindung mit den Bestimmungen, die im genannten Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 enthalten sind, sowie überdies die Durchführungsbestimmungen auf dem Sachgebiet der Autonomie, die im Sinne und für die Wirkungen des Art. 107 des Statutes erlassen wurden, bilden den gesetzlichen Rahmen der Bestimmungen betreffend die Anerkennung auch der Formen der Autonomie, die über die der Region und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen bereits zuerkannten hinausgehen.

In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf den Art. 55 des Statutes zu verweisen, in dem noch die Kontrolle der Regional- bzw. Landesgesetze „vorgesehen“ ist. Genannter Artikel hat allerdings seine Wirkung gänzlich verloren, da der Art. 127 der Verfassung durch den Art. 8 des genannten Verfassungsgesetzes Nr. 3/2001 ersetzt wurde, laut dem der Sichtvermerk des Regierungskommissars nicht mehr erforderlich ist und die Regierung sowie die Region und die beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des jeweiligen Gesetzgebungsaktes die Frage der Verfassungswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen können.

Bisher wurde die Anpassung der Bestimmungen des Statutes noch nicht vorgenommen, sodass der Wortlaut desselben in der abgeänderten Form nicht verbreitet werden kann. Es steht jedoch fest, dass eine Vielzahl von Bestimmungen des Statutes durch die Reform des V. Titels des zweiten Teils der Verfassung für sämtliche Wirkungen als geändert, aufgehoben oder ersetzt zu betrachten ist.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass durch letztgenanntes Verfassungsgesetz der gesetzgeberische Rahmen der drei erwähnten Körperschaften geändert sowie die Prinzipien im Sachbereich der örtlichen Autonomien neu festgesetzt wurden.

In diesen Kontext werden zudem die Bestimmungen eingeordnet, auf die im Art. 2 Abs. 107-125 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 betreffend Bestimmungen über die Erstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates - Finanzgesetz 2010 verwiesen wird und die im Sinne und für die Wirkungen des Art. 104 des Statutes genehmigt wurden. Die Teile, die das Statut unmittelbar betreffen, wurden folglich sofort in den Wortlaut desselben aufgenommen.

Infolge des letztgenannten Gesetzes müssen die Region und die beiden Autonomen Provinzen im Wesentlichen den Zielsetzungen des wirtschaftlichen Ausgleichs und den im Gemeinschaftsrecht festgesetzten finanziellen Verpflichtungen nachkommen sowie den im internen Stabilitätspakt vorgesehenen Instituten und überdies den weiteren Maßnahmen betreffend die Koordinierung der öffentlichen Finanzen entsprechen.

Aus den eingangs erwähnten Gründen wurden neben dem Wortlaut des Autonomiestatutes der Wortlaut des genannten Verfassungsgesetzes Nr. 2/2001 sowie jener gemäß dem Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 und zuletzt jener des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 bezüglich der oben angeführten Teile wiedergegeben.

Trient, den 26. Juli 2010

Bearbeitet vom Amt für örtliche Körperschaften und Ordnungsbefugnisse der Autonomen Region Trentino-Südtirol
08.07.2010 Dekret des Präsidenten der Regione vom 8. Juli 2010, Nr. 22/A Festlegung der Fächer des Befähigungs¬lehrganges für künftige Gemeindesekretäre
08.07.2010 Rundschreiben Nr. 4/EL/2010 Änderung der Regelung betreffend die Pauschalvergütung der Außendienstkosten der Gemeindeverwalter aufgrund des Dringlichkeitsdekrets über die Finanzstabilisierung und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit (Gesetzdekret vom 31. Mai 2010, Nr. 78)
28.05.2010 ORDNUNG DER GEMEINDEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL 2010
  • Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L),koordiniert mit den Bestimmungen, die durch die Regional­gesetze vom 6. Dezember 2005, Nr. 9, vom 20. März 2007, Nr. 2, vom 13. März 2009, Nr. 1 und vom 11. Dezember 2009, Nr. 9 eingeführt wurden
  • Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung des Personals der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L, geändert durch das DPReg. vom 11. Mai 2010, Nr. 8/L)
  • Einheitstext der Regionalgesetze betreffend die Buchhaltungs- und Finanzordnung in den Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPRA vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L,geändert durch das DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 4/L)
11.05.2010 Dekret des Präsidenten der Region vom 11. Mai 2010, Nr. 7/L

Berichtigung eines Fehlers in der Tabelle A der mit DPReg. vom 20. April 2010, Nr. 4/L erlassenen regionalen Verordnung „Festsetzung des Ausmaßes und Regelung der Amtsentschädigung und der Sitzungsgelder der Verwalter der örtlichen Körperschaften der Autonomen Region Trentino-Südtirol im Fünfjahreszeitraum 2010-2015 (Art. 19 des DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L)“ betreffend das Ausmaß der monatlichen Amtsentschädigung des Bürgermeisters der Gemeinde Palae en Bersntol/Palai im Fersental

03.05.2010 Rundschreiben Nnr. 3/EL/2010

Neue regionale Verordnung betreffend Amtsentschädigung und Sitzungsgelder der Verwalter der örtlichen Körperschaften im Fünfjahreszeitraum 2010-2015

20.04.2010 Dekret des Präsidenten der Region vom 20. April 2010, Nr. 4/L Verordnung betreffend „Festsetzung des Ausmaßes und Regelung der Amtsentschädigung und der Sitzungsgelder der Verwalter der örtlichen Körperschaften der Autonomen Region Trentino-Südtirol im Fünfjahreszeitraum 2010-2015 (Art. 19 des DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L)“
01.04.2010 Rundschreiben Nr. 2/EL/2010 Weitere Verlängerung  auf  den  1. Jänner  2011 der Frist, ab der die Pflicht der Bekanntmachung von Akten und Maßnahmen der örtlichen Körperschaften mit deren Veröffentlichung in der digitalen Amtstafel als erfüllt gilt
08.01.2010 Rundschreiben Nr. 1/EL/2010/BZ Art. 2 Abs. 5 des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 2009, Nr. 194. Verlängerung auf den 1. Juli 2010 der Frist, ab der die Pflicht der Bekanntmachung von Akten und Maßnahmen der örtlichen Verwaltungen mit deren Veröffentlichung in der digitalen Amtstafel als erfüllt gilt
02.12.2009 Rundschreiben Nr. 5/EL/2009
Sekretariatsgebühren: Überweisung der Anteile, die der Region zustehen